Welche Rolle spielt das BVL?

Bundesamt will Verwalter, nicht nur Gestalter der Agro-Gentechnik sein

Mit einer Stellungnahme zur rechtlichen Einordnung von neuen molekularbiologischen Verfahren zur Manipulation von Erbgut katapultiert sich das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ins politische Spielfeld.

Im juristischen Ringen steht es nun - sportlich betrachtet - zwei zu null für die Regulierung der Anwendung neuer molekularbiologischer Verfahren bei der Entwicklung von Pflanzensorten. Gentechnik-kritische Verbände sehen darin ganz klar Verfahren, die unter dem Gentechnikrecht zu regulieren sind. Auf ihrer Seite steht, nach dem Bremer Juristen Ludwig Krämer1 nun auch dessen Bonner Kollege Tade Matthias Spranger, der sich dieser Frage im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) widmete. Spranger kommt in seinem Rechtsgutachten - wie zuvor auch Krämer - zu dem Schluss, dass Pflanzen, die mit dem sogenannten RTDS-Verfahren verändert wurden, unter das Gentechnikrecht fallen. Gleiches gilt für solche Pflanzen, deren Erbgut mit der CRISPR-Cas9-Methode verändert wurde. Auch dieses Verfahren sei Gentechnik im Sinne des Gesetzes.

Den aktuellen Anlass für diese Frage bietet ein Feststellungsbescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aus dem Februar dieses Jahres. Darin hatte das BVL dem US-Biotech-Unternehmen Cibus bestätigt, dass sein mit RTDS veränderter Raps eben nicht als gentechnisch verändert anzusehen sei.2

Das BVL hat sich nun offenbar vorgenommen, in der Frage der juristischen Einordnung neuer molekulargenetischer Verfahren ganz grundsätzlich zu einem eigenständigen Player zu werden. Im November hat das Bundesamt eine eigene Stellungnahme in dieser Sache veröffentlicht.3 Das Bundesamt belässt es nicht dabei, die eigene Einschätzung zu seinem Bescheid im Cibus-Fall zu verteidigen beziehungsweise weiter auszuführen. Es erweitert den eigenen Zuständigkeitsbereich auf die CRISPR-Cas9-Methode. Mit dem Anspruch, auch zu dieser Technik Stellung beziehen zu müssen, wagt sich das BVL weit ins politische Feld. Denn in dem konkreten Cibus-Fall kommt CRISPR-Cas9 nicht zur Anwendung.

Auch terminlich kann die Veröffentlichung der Stellungnahme nur als politischer Schachzug interpretiert werden: Bis Ende dieses oder Anfang des kommenden Jahres will die Europäische Kommission über die rechtlichen Belange der neuen Verfahren entscheiden. Die Kommission wird sich dem Vernehmen nach auch zu solchen Pflanzen äußern, die mit CRISPR-Cas9 modifiziert worden sind.

In der Sache vertritt das BVL eine etwas eigenwillige Ansicht: Die EU-Regulierung der Agro-Gentechnik sei eben nicht prozessorientiert - wenn gentechnische Verfahren zum Einsatz kommen, wird nach Gentechnikrecht zugelassen oder nicht. Nunmehr soll es sich in der Lesart der BVL-JuristInnen auch bei den EU-Gesetzen um - mindestens teilweise - einen produktorientierten Ansatz handeln, das heißt, die Frage, ob an der Pflanze oder am Lebensmittel der Einsatz der Gentechnik zu erkennen ist.

Außer der Tatsache, dass das BVL seit vielen Jahren notorisch Gentechnik-freundliche - und damit der Industrie nahestehende - Positionen vertritt, bietet sich keine Erklärung für die Ziele des Bundesamtes in dieser Sache an - insbesondere, da es sich dabei nicht der eigenen Position entsprechend verhält. Christoph Then, Geschäftsführer der Nichtregierungsorganisation Testbiotech, weist darauf hin, dass die Mitarbeiter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Grunde versucht haben eine Risikobewertung zu erstellen, wie sie für gentechnisch veränderte Pflanzen üblich ist. „Offensichtlich“ , so Then, „entsprach der Klärungsbedarf in weiten Teilen dem, den die Behörden sonst bei gentechnisch veränderten Pflanzen haben.“4 Das geht aus Unterlagen hervor, die das Gen-ethische Netzwerk zusammen mit anderen Vereinen und Verbänden im November veröffentlicht hat. Aus diesen wird auch ersichtlich, dass das BVL sich zum Beispiel über die Details des Verfahrens oder die Verweildauer der verwandten DNA in den Pflanzenzellen informierte.5 Then betont in diesem Zusammenhang auch Hinweise, denen zufolge sich zum Beispiel die molekulare Zusammensetzung der Cibus-Pflanzen von ihren nicht mit der RTDS-Technik veränderten Eltern unterscheiden und schlussfolgert, dass die Fragen des BVL und die Unterlagen von Cibus klar zeigen: Bei diesem technischen Eingriff ins Genom sind unerwünschte Nebeneffekte nicht auszuschließen.

BVL nicht allein auf schwierigem Terrain

Then beschreibt einen weiteren Akteur, der sich aus seiner Position als leitender Beamter im Geschäftsbereich des Bundeslandwirtschaftsministeriums politisch in dieser Sache äußert - Then nennt es „ein schwieriges Terrain“. Joachim Schiemann ist auch als Person wahrnehmbar - anders als das BVL, das nur unter seinem Behördennamen in Erscheinung tritt. Schiemann hat sich in verschiedenen Rollen eingemischt. Then sieht ihn als Referent, Autor, Berater und Lobbyist, der sich offen für eine Änderung der bestehenden Gesetze einsetzt, „um wirtschaftlichen Interessen Geltung zu verschaffen“.6 Zudem steht Schiemann im Zentrum eines Netzwerkes von Forschungsprojekten, die mit finanziellen Mitteln der Europäischen Union zu verschiedenen Aspekten der Agro-Gentechnik durchgeführt wurden und zum Teil noch werden.7 In der Sache ist der Ansatz von Schiemann insgesamt noch weitergehender als die Stellungnahme des BVL. Auch er hält es für wünschenswert, dass die RTDS-Technik wie auch CRISPR-Cas9 nicht unter das Gentechnikrecht der Europäischen Union fallen. Doch Schiemann setzt sich darüber hinaus auch für eine generelle Absenkung des Regulierungsniveaus von gentechnisch veränderten Pflanzen ein.8

In einem Punkt ist sich Schiemann jedoch mit den Juristen Krämer und Spranger und nicht mit den ihm sonst nahestehenden BVL einig: Auch er sieht die Regulierung in der EU als einen prozess- und nicht produktbezogenen Ansatz. Er schreibt von der „übliche[n] Regulierung, die nur auf der verwendeten Technik beruht“.9 Auch wenn das sicher nicht in seiner Absicht liegt, stützt Schiemann damit in der Frage der Einordnung der zur Diskussion stehenden neuen molekularbiologischen Verfahren die Position der Gentechnik-kritischen Verbände: für eine Regulierung unter dem Gentechnikrecht.

  • 1Siehe dazu auch den Beitrag „‚Genome editing‘ ist Gentechnik“ im GID 232, Oktober 2015 (S.27), inm Netz unter www.gen-ethisches-netzwerk.de/3141. Das Gutachten von Ludwig Krämer im Netz unter: www.gen-ethisches-netzwerk.de/3111.
  • 2Der GID hatte mehrfach darüber berichtet. Siehe Fußnote 1 dieses Textes oder - zum Beispiel - „Bundesamt regelt Europa“ im GID 329, April 2015 (S. 25). Im Netz unter www.gen-ethisches-netzwerk.de/3018.
  • 3„Stellungnahme zur gentechnikrechtlichen Einordnung von neuen Pflanzenzüchtungstechniken, insbesondere ODM und CRISPR-Cas9“.
  • 4Siehe dazu in Then, C. (2015): „Testbiotech Hintergrund 25 - 11 - 2015: Die Einschätzung deutscher Behörden zum Cibus-Raps sind nicht haltbar“. Im Netz unter www.testbiotech.de.
  • 5Das geht aus der Kommunikation zwischen MitarbeiterInnen des BVL und der Firma „Perseus“ hervor, die ihrerseits die Interessen des US-Unternehmens Cibus vertritt. Im Netz unter www.gen-ethisches-netzwerk.de/3126.
  • 6Siehe dazu Fußnote 4.
  • 7Then, C. (2015): „Testbiotech Background 09 - 11 - 2015: Der Einfluss der Gentechnik-Industrie auf aktuelle EU-Forschungsprojelkte zu gentechnisch veränderten Pflanzen“. Im Netz unter www.testbiotech.de.
  • 8Siehe zum Beispiel Hartung, F. und Schiemann, J. (2014): „Precise plant breeding using new genome editing techniques: opportunities, safety and regulation in the EU“. The Plant Journal Band 78, S. 742-752.
  • 9Siehe Fußnote 8.
GID Meta
Erschienen in
GID-Ausgabe
233
vom Dezember 2015
Seite 26 - 27

Christof Potthof war bis Ende April 2020 Mitarbeiter im GeN und Redakteur des GID.

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