Kein Anspruch auf Entschädigung

Die Opfer nationalsozialistischer Sterilisationspolitik

Vor nunmehr 80 Jahren, im Januar 1934, trat das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ in Kraft. Dass seine Prämissen weit über 1945 hinaus Gültigkeit behielten, zeigt ein Blick auf den Umgang mit den Opfern nationalsozialistischer Sterilisationspolitik in der Bundesrepublik.

Erblich taub oder blind“, „manisch depressiv“, „schwachsinnig“, „asozial“ oder „missgebildet“ - auf Basis dieser Kategorien sonderte das am 14. Juli 1933 beschlossene „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) Menschen aus.1 Wie zum Beispiel Hans Lieser, bei dem „sporadisch rezessive Taubstummheit“ diagnostiziert wurde, oder Dorothea Buck, die als „schizophren“ stigmatisiert wurde.2 Von den so genannten Erbgesundheitsgerichten im NS zur Zwangssterilisation verurteilt, fielen bis 1945 zirka 360.000 Männer und Frauen dem Eingriff zum Opfer. Tausende starben.3 Nach 1945 wurden die Zwangssterilisierten erneut Opfer der Ausgrenzung, nämlich der aus den bundesdeutschen Entschädigungsregelungen. NS-Zwangssterilisationen galten in der Bundesrepublik jahrzehntelang nicht als Unrecht, die Opfer nicht als entschädigungswürdig.

Eugenische Kontinuität

Diese Ausgrenzung war keineswegs der Vergesslichkeit des Gesetzgebers geschuldet. Vielmehr hielt man in der frühen Bundesrepublik die zwangsweise Sterilisation von „Erbkranken“ für eine normale Form der Bevölkerungspolitik und nicht für nationalsozialistisches Unrecht. Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz haben Opfer jedoch nur dann, wenn das ihnen zugefügte Unrecht als typisch nationalsozialistisch qualifiziert worden ist. Die Adenauer-Regierung aber hielt Zwangssterilisation weder für typisch nationalsozialistisch noch für einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit. Das GzVeN „ist kein typisch nationalsozialistisches Gesetz“, so brachte Staatssekretär Hartman aus dem Bundesfinanzministerium diese Sicht 1957 auf den Punkt, „das Bundesentschädigungsgesetz gewährt aber grundsätzlich Entschädigungsleistungen nur an Verfolgte des NS-Regimes und in wenigen Ausnahmefällen an Geschädigte, die durch besonders schwere Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze Schäden erlitten haben“.4 In den 1950er und 1960er Jahren galten Sterilisationsprogramme als rational und notwendig. Medizin- und Rechtsexperten jener Zeit waren der Ansicht, ein moderner Staat wie die Bundesrepublik brauche solche Programme. „Wir müssen endlich damit aufhören, das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und nationalsozialistische Rassegesetze immer wieder in einen Topf zu werfen“, so etwa der Sachverständige im Wiedergutmachungsausschuss zu Zwangssterilisationen, der Erbpathologe Hans Nachtsheim, „und dadurch ein zukünftiges Erbkrankheitsgesetz, das kommen muss, schon von vornherein wieder in Misskredit zu bringen“.5 Seine Expertise auf diesem Gebiet hatte Nachtsheim bereits im Nationalsozialismus erworben, als er unter anderem Experimente an epilepsiekranken Kindern durchführte.6

Ausschluss und Diffamierung

So verwundert es kaum, dass der parlamentarische Wiedergutmachungsausschuss von 1961 die Entschädigung von Zwangssterilisierten ablehnte. Das Sterilisationsprogramm sei im Nationalsozialismus von der Ärzteschaft mit großem Verantwortungsbewusstsein umgesetzt worden und entspräche auch heute noch wissenschaftlichen Überzeugungen, so die Begründung.7 Der Ausschluss der Zwangssterilisierten von der Entschädigung fußte auf dem Glauben an die Normalität und die Notwendigkeit der zwangsweisen Sterilisation. Ein maßgebliches Instrument des Ausschlusses war und ist dabei die Definition im Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953: Als Verfolgter im Sinne des BEG gilt, wer „aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist“ (§1 Abs.1 BEG). Bis heute erhalten all diejenigen, die sich nicht einer dieser Gruppen zuordnen können oder wollen, keine BEG-Entschädigung: Homosexuelle, „Asoziale“, Sinti und Roma, ZwangsarbeiterInnen, Deserteure und viele andere. Zwangssterilisierte und die Opfer von Krankenmord und deren Angehörige sind zudem explizit aus dem BEG ausgeschlossen.8 Ihnen wurde aber nicht nur eine Entschädigung und vor allem eine Anerkennung als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung vorenthalten, insbesondere Zwangssterilisierte wurden in den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik - oft aus finanzpolitischen Erwägungen - auch bösartig diffamiert: „Bei einer allgemeinen Entschädigungsregelung [auch für Zwangssterilisierte] wäre mit einer finanziellen Belastung zwischen 1 Milliarde DM und 1¼ Milliarden DM zu rechnen; hierbei würden bis zu 60 Prozent der Entschädigung an Geisteskranke, Schwachsinnige und schwere Alkoholiker gezahlt werden“.9

Wiederaufnahmeverfahren als erneute Entwürdigung

Bis in die 1980er Jahre waren Wiederaufnahmeverfahren für Zwangssterilisierte die einzige Möglichkeit, Ansprüche zu erheben. Deren Grundlage bildete allerdings das GzVeN selbst: Sowohl die Möglichkeit der Revision (§12 Abs. 2) als auch die Maßstäbe zur Beurteilung der Sterilisationsentscheidung der NS-Gerichte wurden dem GzVeN entnommen. Die AntragstellerInnen mussten belegen, dass das Gesetz in ihrem Fall gebrochen worden war, dass vorgeschriebene Dokumente fehlten oder medizinische Gutachten falsch gewesen waren. Oft kamen Dokumente der NS-Erbgesundheitsgerichte zur Anwendung, und oft sprachen dieselben Richter und Gutachter „Recht“, die schon bei den NS-Gerichten tätig gewesen waren.10 Wie dem oben bereits erwähnten Hans Lieser erging es vielen zu dieser Zeit: Für „erblich taub“ befunden, wurde er 1941 zwangssterilisiert.11 Mit Hilfe seines Schwagers Valentin Hennig strengte er in den 1960er Jahren ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Amtsgericht Trier an. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, das NS-Gericht habe streng nach NS-Recht entschieden: Lieser leide an einer „Erbkrankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ und „es ist offensichtlich, dass allein dieses wissenschaftlich begründete Gutachten das Erbgesundheitsgericht veranlasst hat, die Unfruchtbarmachung anzuordnen“.12 Manchen bundesdeutschen Gerichten reichte auch der Augenschein, um Entschädigungsforderungen zurückzuweisen: 1957 war ein Kieler Gericht in einem Verfahren „allein schon aufgrund des persönlichen Eindrucks ebenso wie derzeit das Erbgesundheitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Antragsteller eine Krankheit im Sinne … des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses … vorliegt“.13 Das Gericht unterschrieb den Beschluss mit „Erbgesundheitsgericht“. Auch die Sterilisation selbst konnte die Grundlage für bürokratische Entscheidungen bilden: etwa wenn zwangssterilisierten Personen die Adoption eines Kindes verweigert wurde, weil sie zwangssterilisiert - und damit als unwürdig eingestuft - worden waren.14

Moralische Rehabilitation?

Erst in den 1980er Jahren änderte sich die Situation: Seit 1980 können die Zwangssterilisierten eine Einmalzahlung von 5000 DM und seit 1988 monatliche Renten (heute 291 Euro) als Härteleistung beantragen. Die Zahlungen nach dem Allgemeinem Kriegsfolgengesetz (AKG) gelten aber explizit nicht der Entschädigung eines NS-Unrechts, sondern lediglich als Ausgleich eines nicht weiter definierten „Kriegsschadens“. Die Opfer kämpften jedoch nicht nur um materielle Entschädigung, sondern immer auch um eine rechtliche und moralische Rehabilitation. Sie forderten den Bundestag wiederholt auf, das GzVeN eindeutig für nichtig zu erklären. Davon erhofften sie sich, als „Verfolgte des Nazi-Regimes“ nach BEG anerkannt zu werden, und damit auch ihr Recht auf Entschädigungszahlungen. Zugleich sollte der bundesdeutschen Praxis ein Ende bereitet werden, das NS-Gesetz weiterhin zum Beispiel in Entschädigungsverfahren anzuwenden. Der Kampf der Zwangssterilisierten um Anerkennung hatte allerdings nur mäßigen Erfolg: 1988 erklärte der Bundestag zwar die Urteile der Erbgesundheitsgerichte zu NS-Unrecht und hob sie 1998 auf. Das GzVeN selbst wie auch der Ausschluss der Opfer aus dem BEG blieben von diesen Entscheidungen aber unberührt. Immer wieder forderten die Opfer deshalb, der Bundestag möge das NS-Gesetz endlich zu Nazi-Unrecht und damit für verfassungswidrig erklären, sich also sowohl von der nationalsozialistischen Sterilisationspolitik als auch von der Anwendung des GzVeN in der Bundesrepublik eindeutig distanzieren. Dem entzieht sich der Bundestag bis heute mit der Begründung, das GzVeN sei seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 nicht mehr gültig und könne deshalb nicht für nichtig erklärt werden.15 Auch die Frage, wie es dennoch hat passieren können, dass das NS-Gesetz in der Bundesrepublik weiterhin angewendet worden ist, hat der Gesetzgeber bis heute weder diskutiert noch beantwortet. Dass die Zwangssterilisation dem Grundgesetz widerspricht, war jedenfalls besonders in den 1950er und 1960er Jahren keineswegs common sense. So kam der Jurist Ernst-Walther Hanack 1959 in einem Gutachten zu dem Schluss, dass die zwangsweise Unfruchtbarmachung nicht der Diskriminierung, Entrechtung und Erniedrigung, sondern dem Erhalt der Volksgesundheit gedient habe. Eine Ablehnung der Zwangssterilisation widerspräche der „Verpflichtung, die Rechte anderer zu achten“. Das GzVeN könne deshalb nicht „als durch das [Grundgesetz] aufgehoben angesehen werden“.(16 Ähnlich hatte das Oberlandesgericht Hamm 1957 in einem Wiederaufnahmeverfahren argumentiert: Das GzVeN verstoße nicht gegen „rechtsstaatliche Grundsätze“ oder das „Naturrecht“, etwaige Schadensersatzansprüche eines Zwangssterilisierten seien deshalb zu verwerfen.17

Anerkennung mit Nebenwirkungen

Erst im Jahr 2007, als die meisten Opfer des NS-Sterilisationsprogramms bereits verstorben waren, ächtete der Bundestag das GzVeN als „Ausdruck der menschenverachtenden nationalsozialistischen Auffassung vom ‚lebensunwerten Leben‘“ und sprach den Opfern und Angehörigen „Achtung und Mitgefühl“ aus.18 Erst damit haben die Opfer, so die Vorsitzende des Bund der „Euthanasie“-Geschädigten und Zwangssterilisierten, Margret Hamm, die lange erhoffte „moralische Rehabilitation“ erhalten.19 Als Verfolgte des NS-Regimes gelten sie aber weiterhin nicht. 2008 lehnte das Bundesfinanzministerium eine Änderung der bundesdeutschen Entschädigungsregelungen rundweg ab. Dabei berief sich das damals von Peer Steinbrück geführte Ministerium auf den erwähnten Wiedergutmachungsausschuss: Dort seien „sämtliche Gesichtspunkte sorgfältig geprüft worden“, und zwar „nach Anhörung führender Fachleute der Psychiatrie“.20 Fachleute wie Hans Nachtsheim zum Beispiel.

  • 1Der Gesetzestext kann im Netz unter www.documentarchiv.de/ns/erbk-nws.html eingesehen werden.
  • 2Lebensgeschichten finden sich in: M. Hamm (Hg.): Lebensunwert - Zerstörte Leben. Zwangssterilisation und „Euthanasie“, Frankfurt a.M. 2005.
  • 3Vgl. G. Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus, Opladen 1986.
  • 4Bundestagsprotokoll 2/191, 10876 (A).
  • 5H. Nachtsheim: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses aus dem Jahre 1933 aus heutiger Sicht, Ärztliche Mitteilungen 59, 1962, S. 1640 ff.
  • 6Vgl. E. Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt a.M. 2005, S. 427.
  • 7Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, 7. Ausschuss, Protokoll 34, 13. April 1961, S. 25 ff.
  • 8Vgl. G. Blessin, H.-G. Ehring et al.: Bundesentschädigungsgesetze - Kommentar. München & Berlin 1957, S. 168.
  • 9Zitiert nach S. Romey: Eugenik und Volksgesundheit - Linien einer ungebrochenen Kontinuität in der Ausgrenzung NS-Verfolgter am Beispiel des Landes Hamburg, in: Ev. Akademie Bad Boll (Hg.): Vergessene Opfer, Bad Boll 1987, S. 3.
  • 10H. Tümmers: Wiederaufnahmeverfahren und der Umgang deutscher Juristen mit der nationalsozialistischen Erbgesundheitspolitik nach 1945, in: Juristische Zeitgeschichte, Bd. 17, 2008, S. 173 ff.
  • 11Interview mit Hans Lieser und Valentin Hennig am 10. Mai 2010. Siehe auch: „Komm mit mir, sei ganz ruhig, wir gehen mal dahin ...“ - Die Zwangssterilisation des Hans Lieser, im Netz unter http://vimeo.com/25028199 .
  • 12V. Hennig: Zur Wiedergutmachung von Zwangssterilisationen im Nationalsozialismus. Eine Dokumentation, Frieling 1999, S. 13.
  • 13H. Illiger: „Sprich nicht drüber!“ Der Lebensweg des Fritz Niemand, Neumünster 2004, S. 89 ff.
  • 14Interview der Autorinnen mit Margret Hamm und Marga Hess vom Bund der „Euthanasie“- Geschädigten und Zwangssterilisierten e.V., 27.02.09.
  • 15Vgl.: Herrmann/Braun: Das Gesetz das nicht aufhebbar ist: Vom Umgang mit den Opfern der NS-Zwangssterilisation in der Bundesrepublik, in: Kritische Justiz, Heft 3, 2010, S. 338 - 352.
  • 16E.-W. Hanack: Die strafrechtliche Zulässigkeit künstlicher Unfruchtbarmachung. Marburg 1959, S. 87 ff.
  • 17Neue Juristische Wochenzeitung 1954, S. 559.
  • 18Bundestagsdrucksache 16/5450; Bundestagsprotokoll 16/100.
  • 19Der Bund findet sich im Netz unter www.euthanasiegeschaedigte-zwangssterilisierte.de.
  • 20Vgl. V. van der Locht: „Keine Würdigung der Opfer, sondern ein politischer Schandfleck“, Newsletter Behindertenpolitik 47, März 2012.
GID Meta
Erschienen in
GID-Ausgabe
222
vom April 2014
Seite 39 - 41

Kathrin Braun arbeitet seit vielen Jahren im Feld der kritischen Biopolitikforschung. Sie ist Politikwissenschaftlerin und Forschungskoordinatorin am Zentrum für Interdisziplinäre Risiko- und Innovationsforschung (ZIRIUS) der Universität Stuttgart.

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Svea L. Herrmann ist Politikwissenschaftlerin und arbeitet zurzeit als Lehrerin.

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