Eigenwillige Interpretationen

PID-Kommissionen und eine Praxis jenseits des Gesetzes

In sechs Bundesländern hat sich eine erste PID-Kommission konstituiert, aber über ihre Arbeit wird die Öffentlichkeit nichts erfahren. Berlin will ein eigenes Gremium einsetzen, andere Bundesländer sind noch nicht so weit. Manche ReproduktionsmedizinerInnen interessiert das alles nicht: Sie genehmigen sich die Technik einfach selbst und bieten PID schon seit 2011 an.

Die Ethikkommission habe „Verschwiegenheit zu wahren und kann deshalb nicht beliebig Informationen nach außen geben“, so Björn Thümler, Vorsitzender der CDU-Fraktion im niedersächsischen Landtag, in seiner Antwort auf das Schreiben des Gen-ethischen Netzwerks (GeN) vom November 2013.1 Darin hatten wir die Fraktionen in den Landtagen von Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg aufgefordert, dem dort zur Abstimmung stehenden Gesetz zum Abkommen über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg nicht zuzustimmen. Grund: Es sah zwar vor, dass das Gremium jährlich einen Bericht vorlegt, der die Anzahl der Zustimmungen zu beziehungsweise der Ablehnungen von PID-Anträgen enthält und Angaben darüber macht, „welche Erbkrankheiten den Anträgen zugrunde lagen“, dieser Bericht soll aber für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein. Diese Intransparenz der Arbeit eines Gremiums, das über die Anwendung der selektiven und deshalb zu Recht heftig umstrittenen PID in der Bundesrepublik entscheidet, wollten wir nicht hinnehmen.2 Das müssen wir nun aber: Das Gesetz wurde verabschiedet, die Ethikkommission nahm Mitte Februar ihre Arbeit auf, und mit dem Zentrum für Humangenetik am Medizinischen Versorgungszentrum Lübeck hat Anfang März eine erste Einrichtung bereits eine Zulassung für die Durchführung der PID erhalten.3

Persönlichkeitsrecht versus öffentliches Interesse

Darin, dass die Öffentlichkeit über die Praxis der PID nichts erfahren soll, waren sich fast alle Fraktionsvorsitzenden, die dem GeN antworteten, einig - und zwar aus Datenschutzgründen.4 So etwa im brandenburgischen Landtag, wo sich „aufgrund der Sensibilität der Daten in Verbindung mit den geringen Fallzahlen und der damit einher gehenden begrenzten Anonymität“ alle Fraktionen für die vorgesehene Umsetzung des Gesetzentwurfs aussprachen.5 Christian Görke, Vorsitzender der Fraktion Die Linke beispielsweise bringt gegen die Forderung nach Zugang der Öffentlichkeit zu den jährlichen Kommissionsberichten das „Persönlichkeitsrecht der betroffenen Frauen und deren Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten“ in Anschlag. Der Wahrung der Interessen der Zivilgesellschaft würde man mit der Zusammensetzung der Kommission „Rechnung tragen“, so Görke weiter. Immerhin seien ja nicht nur MedizinerInnen vertreten, sondern zum Beispiel auch „Vertreterinnen und Vertreter von Behinderten- und Patientenverbänden“.6 Auch der eingangs zitierte, niedersächsische CDU- Fraktionsvorsitzende macht sich keine Sorgen um den Ausschluss der Öffentlichkeit: Deren Beteiligung sei über die sechs Landesparlamente „sichergestellt“, da die Landtagsabgeordneten ja die jährlichen Berichte der Ethikkommission einsehen könnten.1 Die lapidaren Antworten zeigen: Die Fraktionsvorsitzenden haben nach Argumenten gesucht, mit denen sie die Intransparenz der Arbeit der PID-Kommission der sechs nördlichen Bundesländer rechtfertigen können. Auch wenn die Begründungen sicher vor allem Diskussionen in der Öffentlichkeit vermeiden sollten - die Bemühung macht zumindest deutlich, dass man sich der Sensibilität des Themas bewusst ist. Ganz anders in Berlin, das eine eigene Kommission betreiben will. Der Gesetzentwurf von Gesundheitssenator Mario Czaja (CDU), den der Berliner Senat am 11. März verabschiedet hat, lässt nicht nur offen, warum sich Berlin nicht der Ethikkommission anschließt, die die benachbarten Bundesländer eingerichtet haben.7 Das Papier, das dieser Tage dem Abgeordnetenhaus zugeht, lässt auch nicht erkennen, dass die dafür Verantwortlichen Probleme rund um die künftige PID-Praxis antizipieren, denn er reduziert die Zulassung von reproduktionsmedizinischen Zentren zur Durchführung der PID und die Genehmigung von Anträgen auf einen bloßen Verwaltungsakt.

Berlin: Verwaltungsakt mit Tür zur Öffentlichkeit

Der recht trockene Umgang mit dem sensiblen Thema muss in Hinblick auf die erforderliche - und vom GeN geforderte - Transparenz allerdings nicht von Nachteil sein: Die in Berlin vorgesehenen Regelungen lassen zwar befürchten, dass die notwendige Sorgfalt bei der Begutachtung von Anträgen auf PID ins Hintertreffen geraten wird, möglicherweise bekommt die Öffentlichkeit in Berlin aber einen besseren Zugang zu Informationen bezüglich der Genehmigungspraxis als in den umliegenden Bundesländern. Dem Gesetzentwurf zufolge wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die Behörde sein, bei der reproduktionsmedizinische Zentren eine Genehmigung zur Durchführung der PID beantragen müssen. Entscheidungen über Anträge auf Durchführung des Verfahrens fällt die bereits bestehende Landesethikkommission.8 Dieses laut Tätigkeitsbericht von 2012 mit 53 Mitgliedern besetzte Gremium hat bereits jetzt nicht wenige Aufgaben. In mehrere Ausschüsse gegliedert, muss es Anträge auf klinische Studien mit Arzneimitteln prüfen und bewerten, ebenso Medizinprodukte, In-Vitro-Diagnostika oder Prozeduren im Rahmen von Bluttransfusionen.9 Vermutlich ist zwar geplant, mindestens einen weiteren Ausschuss für die Begutachtung von PID-Anträgen einzurichten, denn der Berliner Gesetzentwurf zur PID geht von Kosten für zusätzlich anfallendes Personal aus.10 Dass die voraussichtlichen Ausgaben aber als „geringfügig“ bezeichnet werden, deutet darauf hin, dass das bereits vorhandene Personal - soweit möglich - „mitverwendet“ werden wird. Denn das Ethik-Kommissionsgesetz erlaubt es der für die Besetzung des Gremiums zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit, die Mitglieder der Kommission mehr als einem Ausschuss zuzuordnen.11 Es bleibt also abzuwarten, ob der künftige für PID-Anträge zuständige Ausschuss personell so ausgestattet wird, dass er die nötige Sorgfalt walten lassen kann. Bezüglich der Berichtspflichten des Gremiums sind die Weichen da besser gestellt: Zwar erwähnt der Gesetzentwurf das Thema an keiner Stelle, laut Geschäftsordnung muss die Landesethikkommission aber einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlichen.12 Er ist öffentlich zugänglich und enthält vor allem Zahlen: Dem vorläufig letzten Bericht für das Jahr 2012 ist neben der Anzahl der Kommissionsmitglieder, der Ausschusssitzungen, der angefallenen Kosten und der eingenommenen Gebühren beispielsweise die Zahl der bearbeiteten Anträge auf klinische Arzneimittelprüfungen, ihre durchschnittliche Bearbeitungszeit und die Zahl der Genehmigungen beziehungsweise Ablehnungen zu entnehmen.13 Wird der Gesetzentwurf also vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet, kann die Öffentlichkeit über die PID-Genehmigungspraxis im Stadtstaat zwar wenig, aber immerhin mehr erfahren als über die in den benachbarten Bundesländern.

PID ohne Ethikkommissionen

Während das PID-Gesetz und die dazugehörige Rechtsverordnung in den Bundesländern bisher nicht nur auf fragwürdige Weise umgesetzt wird, sondern auch äußerst schleppend verläuft - in den südlichen Bundesländern sind bisher noch nicht einmal Gesetzentwürfe fertig - bieten ReproduktionsmedizinerInnen die PID längst an.14 So etwa eine Gemeinschaftspraxis in München. Das reproduktionsmedizinische Zentrum ist mit seinen knapp 60 MitarbeiterInnen nach eigenen Angaben seit 1987 „spezialisiert auf sämtliche Behandlungsformen der ungewollten Kinderlosigkeit“ und hat 2012 und 2013 bei jeweils etwa 30 Frauen die PID angewendet - ohne über eine Genehmigung für die Anwendung des Verfahrens zu verfügen oder gar das Votum einer Ethikkommission eingeholt zu haben. Und das geschieht keineswegs im Verborgenen, im Gegenteil, in der öffentlich zugänglichen, jährlichen Behandlungsstatistik der Praxis findet sich eine eigene Rubrik zur PID.15 Dabei berufen sich die Münchner AnbieterInnen auf eine - nicht ganz einfache - juristische Konstruktion, die ihnen die Kieler Juristin Monika Frommel und andere geliefert haben.16 Kern dieser Argumentation ist der Charakter der Zellen, die dem Embryo entnommen werden. Weil der befruchteten Eizelle bei dem in München angewendeten PID-Verfahren, der so genannten Trophektodermbiopsie, Zellen entnommen werden, die sich nicht mehr zu einem Individuum entwickeln können, unterliege diese Art der PID dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) nicht. Schon der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom Juli 2010 festgestellt, dass „Präimplantationsdiagnostik mittels Blastozystenbiopsie und anschließender Untersuchung der entnommenen pluripotenten Trophoblastzellen“ nicht strafbar sei, also weder gegen das im ESchG formulierte Gebot verstoße, Embryonen nur zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu erzeugen noch als „missbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen“ zu gelten habe.17 Dann aber kamen das PID-Gesetz und die seine Umsetzung regelnde Rechtsverordnung (PIDV), die die Präimplantationsdiagnostik grundsätzlich für nach wie vor strafbar erklären. Hier werden zwar Ausnahmen vom Verbot formuliert, mit den Begriffsbestimmungen insbesondere in der PIDV fällt auch die Trophektodermbiopsie aber eindeutig unter das Gesetz, das als Paragraf 3a seit dem 8.12.2011 geltender Bestandteil des ESchG ist.18 Mithin wären reproduktionsmedizinische Einrichtungen, die diese Methode anwenden wollen, spätestens seit diesem Tag verpflichtet, sich als PID-Anbieter zertifizieren zu lassen und für jede PID einen Antrag bei einer Ethikkommission zu stellen. Die Münchner ReproduktionsmedizinerInnen schert das nicht - und offensichtlich bleibt ihre eigenwillige Interpretation von Rechtsprechung und Gesetzgebung zur PID auch ohne Konsequenzen.

  • 1a1bAntwortschreiben Björn Thümler, 26.02.14.
  • 2Vgl. dazu ausführlich GID 221, S. 38 und GID 222, S. 4. Eine Pressemitteilung zu der Aktion des GeN, das vollständige Schreiben und eine Liste der angeschriebenen Fraktionen findet sich im Netz unter www.kurzlink.de/gid223_j.
  • 3Vgl. Ärzte Zeitung Online, 31.01., 13. und 28.02.14.
  • 4Nur ein Bundesland sieht das anders. Nikolaus Voss, Staatssekretär im Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern, bestätigte in seiner Antwort auf ein Schreiben von Vincent Kokert, dem Landtagsfraktionsvorsitzenden der CDU, dass „diesseits keine Bedenken gegen eine Veröffentlichung der jährlichen Kommissionsberichte bestehen“. Das Schreiben liegt dem GID vor.
  • 5Antwortschreiben Andreas Büttner, FDP-Fraktionsvorsitzender im Brandenburgischen Landtag, 17.02.14.
  • 6Antwortschreiben Christian Görke, 20.01.14.
  • 7Im Berliner Gesetzentwurf steht dazu lediglich lapidar: „Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. Die Einrichtung einer gemeinsamen Ethikkommission nach § 3a des Embryonenschutzgesetzes wird nicht angestrebt. (...) Auch die Einrichtung einer gemeinsamen Stelle mit dem Land Brandenburg für die Zulassung von Zentren zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ist nicht geplant.“ Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O., S. 3, Absatz G.
  • 8Der Berliner Gesetzentwurf zur PID erweitert lediglich bestehende Landesgesetze. Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/1517, 11.03.14, S. 2, Absatz B. Im Netz unter www.kurzlink.de/gid223_a.
  • 9Vgl. Tätigkeitsbericht der Landesethikkommission Berlin 2012, im Netz unter www.kurzlink.de/gid223_d. Allein im Jahr 2012 fanden demnach 46 Sitzungen statt, das heißt durchschnittlich sieben Sitzungen pro Ausschuss.
  • 10Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin 2014, a.a.O., S. 3, Absatz F.
  • 11Gesetz zur Errichtung einer Ethik-Kommission des Landes Berlin, 07.09.05, Paragraf 2, Absatz 3, S. 2, im Netz unter www.kurzlink.de/gid223_c. Dem für die Genehmigung von PID-Anträgen einzurichtenden Ausschuss sollen laut Gesetzentwurf vier ÄrztInnen mit mehrjähriger Berufserfahrung als FachärztIn angehören, daneben müssen mit jeweils einem Mitglied PatientInnen- und Behindertenorganisationen sowie die Fachgebiete Ethik und Recht vertreten sein. Vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a.a.O., S. 7 f (Artikel III, Absatz 2 b).
  • 12Vgl .Geschäftsordnung der Landesethikkommission Berlin, Paragraf 16, im Netz unter www.kurzlink.de/gid223_f.
  • 13Vgl. Tätigkeitsbericht 2012, a.a.0.
  • 14Zu den Plänen für Bayern und für eine gemeinsame Kommission der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und Saarland vgl. GID 221, S. 37 f.
  • 15Vgl. die Jahresberichte für 2012 und 2013, im Netz unter www.ivf-bbn.de/de/ergebnisse, Tabelle „Resultate Trophektodermbiopsie (‚PID‘) zur Analyse des gesamten Chromosomensatzes mittels CGH Array“ jeweils am Ende des Berichts.
  • 16Vgl. Frommel M., Geisthövel F., Ochsner A., Kohlhase J., Noss U. und Nevinny-Stickel-Hinzpeter C. (2013): Welche Untersuchungsmethoden betreffen die Neuregelung der Präimplantationsdiagnostik (PID) durch §3a Embryonenschutzgesetz (ESchG) und die das Verfahren regelnde Rechtsverordnung (PIDV)? Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie 10 (1), S. 6-17.
  • 17Entscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 386/09 vom 6. Juli 2010, im Netz unter www.kurzlink.de/gid223_h.
  • 18Laut Definition ist PID „die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer“, und Zellen sind ihm entnommene „Stammzellen, die „sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen.“ Vgl. PIDV, Paragraf 2, im Netz unter www.kurzlink.de/gid223_k. Genau diese Eigenschaften zeichnen Trophoblastzellen aus.
GID Meta
Erschienen in
GID-Ausgabe
223
vom Mai 2014
Seite 39 - 41

Uta Wagenmann war Mitarbeiterin des GeN und GeN-Vorstandsmitglied.

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