Wiederaussaat unterbunden
Das Recht zum so genannten Schutz landwirtschaftlicher Sorten hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschärft. Auf nationaler und internationaler Ebene findet eine fortschreitende Kommerzialisierung von Saatgut statt; dieser Trend führt dazu, dass Bäuerinnen und Bauern immer mehr Rechte verlieren. In Deutschland zum Beispiel verpflichten Nachbaugebühren die LandwirtInnen für die Ernte von Lizenzsaatgut zu zahlen, wollen sie von diesem im Folgejahr erneut aussäen.
Pflanzlichen Sortenschutz, eine besondere Form geistiger Eigentumsrechte auf Nutzpflanzensorten, gibt es seit gut einem halben Jahrhundert. In Deutschland schufen die Nationalsozialisten im Rahmen ihres Rassen-Reinhaltungswahns und im Interesse der sich seit Beginn des 20. Jahrhunderts entwickelnden kommerziellen Saatgutindustrie die ersten Sortenschutz-Gesetze. Diese sollten zum einen die "deutschen Bauern" vor "minderwertigem, verunreinigtem, erbkranken Saatgut" schützen (1) und ermöglichten zum zweiten den Unternehmen die Einnahme von Lizenzgebühren. Die deutsche Sortenschutz-Gesetzgebung der Nachkriegszeit wurde in den 1960er Jahren internationaler Standard (UPOV, siehe unten). Sie enthielt noch wichtige Unterschiede zum bestehenden Patentrecht: Landwirte konnten mit einem Teil des Ernteguts die Felder im kommenden Jahr bestellen. Sie konnten mit ihren Nachbarn Saatgut tauschen oder - zum Beispiel - besonders gute Kartoffeln zur eigenen Weiterzüchtung nutzen. Auch hatten kommerzielle Pflanzenzüchter erweiterte Rechte – sie konnten, ohne Lizenzgebühren zahlen zu müssen, mit den geschützten Sorten ihrer Kollegen arbeiten und weiter züchten. In der internationalen UPOV-Konvention (siehe Kasten) wurden die Rechte der Züchter als Züchtervorbehalt und die Praxis des Nachbaus 1968 als so genanntes Landwirte-Privileg rechtlich geschützt.
Nachbau
Weltweit betrieben und betreiben Bauern und Bäuerinnen den so genannten Nachbau, das heißt sie nutz(t)en einen Teil ihrer Erträge des einen Jahres für die Wiederaussaat im folgenden. Über Jahrhunderte wurden auf diese Weise, durch Auslese und Nachbau, unter anderem neue Getreide- und Kartoffelsorten gezüchtet. So können die Sorten an die jeweiligen Standortbedingungen angepasst werden. Besonders bei Kartoffeln und Getreide ist der Nachbau - auch heute und in industrialisierten Ländern - ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Verfahren zur Kostenminderung.(2) Für die Subsistenzlandwirtschaft des globalen Südens stellt der Nachbau zudem die einzige Möglichkeit dar, Saatgut zu bekommen, den jährlichen Neukauf können oder wollen die Bauern und Bäuerinnen sich nicht leisten. Betreiben die Landwirte Nachbau, kaufen sie notwendigerweise kein (oder nur wenig) neues Saatgut. Den BesitzerInnen der Rechte an den geschützten Sorten - in der Regel sind dies die kommerziellen Züchter - entgehen so Lizenzeinnahmen. Die Verschärfung des Sortenschutz-Rechtes ist eine Strategie, diesem Verhalten entgegenzuwirken, die Entwicklung im Rahmen des Patentrechtes eine andere. Die Landwirtinnen und Landwirte müssen heute doppelt zahlen: Die Lizenzgebühr beim Kauf zertifizierten Saatguts sowie Nachbaugebühren bei der Wiederaussaat.(3) Das in der UPOV-Konvention von 1968 verankerte Landwirte-Privileg wird von kritischen Nichtregierungsorganisationen und Vereinigungen der Bäuerinnen und Bauern jedoch bereits als Einschränkung traditioneller Rechte bewertet. Ein Privileg wird jemandem von einer höheren Instanz gewährt, das Aufbewahren und die Wiederaussaat von Erntegut sei jedoch ein traditionelles Recht der LandwirtInnen und überlebenswichtig. Daher werden seit Beginn der 80er Jahre im Rahmen der FAO Diskussionen über die sogenannten Farmers´ Rights geführt, um die Rechte der BäuerInnen auch als solche anzuerkennen. Rechtsverbindlicher internationaler Standard sind diese jedoch nicht geworden.
Nachbaugebühren
Ermöglicht werden Nachbaugebühren in Deutschland durch das Sortenschutz-Gesetz - heute gültig in seiner Fassung von 1997.(4) Es basiert auf den - sich immer mehr dem Patentrecht annähernden - UPOV-Regelungen (5), beziehungsweise auf der EU-Sortenschutz-Verordnung.(6) Bäuerinnen und Bauern müssen seitdem bei der Wiederaussaat ein "angemessenes" Entgelt an die Züchter zahlen, welches "deutlich niedriger" liegt als der Betrag (sprich: die Lizenzgebühren), der (die) im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte vereinbart ist.(7) Dies gilt - zum Beispiel - für Landwirte, deren Kartoffelanbaufläche fünf Hektar oder deren Getreideanbaufläche 17 Hektar übersteigt.(8) Alle Nachbau betreibenden Landwirte sind jedoch zur Auskunft darüber verpflichtet, was sie auf ihren Feldern anbauen.(9) Die nähere Ausgestaltung dieser Bestimmungen kann den berufsständischen Vereinigungen, sprich dem Deutschen Bauernverband (DBV) und dem Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter (BDP), überlassen werden. Diese waren bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes aktiv geworden und hatten sich 1996 auf ein sogenanntes Kooperationsabkommen verständigt. Nur weil dieses vorlag, änderte der Bundestag das Sortenschutzgesetz. Die Spitzen beider Verbände waren sich darüber einig, dass die Verwendung von Z-Saatgut gefördert werden soll.(10) Sie entwickelten daher ein Gebührensystem, das die Höhe der zu entrichtenden Nachbaugebühren vom Umfang des im Betrieb praktizierten Saatgutwechsels abhängig machte: Wer nur 10 Prozent neues Saatgut kauft, muss höhere Gebühren pro Hektar zahlen als diejenigen, die 30 oder 60 Prozent neues Saatgut kaufen. In konkreten Zahlen: "Nach dem Abkommen zwischen Bauernverband und Züchtern liegen die Nachbaugebühren bei 2,70 und 5,80 Euro je Hektar. Seit 1998 flossen rund 34 Millionen Euro Nachbaugebühren auf die Konten der Saatgutzüchter."(11) Dieses Geld ist für die Züchter eine willkommene Finanzspritze für ihre weiteren Forschungen - bei denen es sich mittlerweile in vielen Fällen um die Entwicklung gentechnisch veränderten Saatgutes handelt. Somit zahlen die LandwirtInnen in Deutschland mit einer Gebühr, die sie nicht wollen, Saatgutentwicklung, die sie mehrheitlich nicht wollen.
Politischer Protest
Der Deutsche Bauernverband verkaufte die neuen Regelungen als positives Ergebnis, da er glaubte, Schlimmeres verhindert zu haben. Viele LandwirtInnen sahen und sehen das aber ganz anders und es kam vor allem zu juristischem, aber auch politischem Protest. Im Herbst 1997 begann der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter über die Saatgut Treuhand-GmbH (STV) 200.000 der 500.000 landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland anzuschreiben. Die Pflanzenzüchter wollten erfahren, wie viele Hektar die Landwirte und Landwirtinnen mit welchen Früchten bebauen und welches zertifizierte Saatgut sie zuletzt ausgebracht hatten. Aus der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) heraus gründete sich daraufhin 1998 die Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugebühren und Nachbaugesetze (IGN), der mittlerweile über 1.000 LandwirtInnen angehören.(12) Die IGN forderte die Bäuerinnen und Bauern auf, die zugesandten Erhebungsbögen nicht auszufüllen und solange zu ignorieren, bis sie nachweisbar zugestellt wurden. Die Kritik der IGN richtet sich vor allem gegen zwei Punkte: Zum einen die Auskunftspflicht, denn sie sahen sich in die Rolle des "gläsernen Landwirts" gedrängt, und zum zweiten die Nachbaugebühren als solche, die traditionellen landwirtschaftlichen Methoden widersprechen. Mehr als 2.500 BäuerInnen wurden seitdem seitens der Pflanzenzüchter wegen Verletzung der Auskunftspflicht und Nicht-Zahlung der Gebühren verklagt. In einer Reihe von Gerichtsverfahren vor allen Instanzen wurden die Argumente ausgetauscht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verneinte im Frühjahr 2003 eine allgemeine Auskunftspflicht aller Bäuerinnen und Bauern. Pflanzenzüchter müssen Anhaltspunkte haben, dass jemand über Saatgut der züchterisch geschützten Sorte verfügt und damit Nachbau betreiben könnte. Erst dann kann Auskunft verlangt werden. Im Herbst 2004 wurde die so genannte pauschale Auskunftspflicht der Saatgutaufbereiter (13) seitens des EuGH verneint. Auch der Bundesgerichtshof hat im Mai dieses Jahres eine solche pauschale Auskunftspflicht der Aufbereiter abgelehnt.(14)
Verdrehte Tatsachen
Der Konflikt schlägt höhere Wellen, als den Verantwortlichen lieb ist. So lautet eine in politischen Diskussionen oft zu hörende Begründung für die Einführung der Nachbaugebühren: "Wir mussten sie einführen, weil es die EU so vorsieht". Das verdreht jedoch die Tatsachen: Die entsprechende EU-Verordnung von 1994 basiert auf der UPOV-Konvention von 1991, obwohl die EU damals nicht Mitglied der UPOV war. Sie sieht eine finanzielle Entschädigung der Züchter für den Nachbau durch die LandwirtInnen vor - allerdings nur für Sorten, die unter den EU-Sortenschutz fallen. Das seit Mitte der 1990er Jahre in Deutschland geltende Sortenschutzgesetz, das keine Nachbaugebühren vorsah, hätte gültig bleiben können. Deutschland hatte 1991 die neue UPOV-Akte zwar mit unterschrieben. Eine Ratifizierung durch den Bundestag erfolgte aber erst im Sommer 1998. Somit wären erst zu diesem Zeitpunkt angemessene Entschädigungen (15) für die Züchter fällig geworden. Da waren Züchter- und Bauernverband schon tätig geworden und weit über die Regelungen der UPOV-Konvention hinausgegangen.
Gesetzwidriger Nachbau?
Deutschland ist internationaler beziehungsweise europäischer Vorreiter bei der Umsetzung der entsprechenden UPOV-Bestimmungen und der strikten Nachbauregelung gemäß der EU-Verordnung in nationales Recht: In Frankreich haben heftige BäuerInnenproteste die Einführung zunächst verhindert; erst ab 2001 wurde eine Gebühr auf Weichweizen fällig. In Österreich ist eine nationale Gesetzgebung bis Ende 2004 noch nicht angedacht worden, da aufgrund der Kleinerzeuger-Regelung maximal die Hälfte der Bäuerinnen und Bauern überhaupt des gesetzwidrigen Nachbaus bezichtigt werden könnten. Ihre BerufskollegInnen in Frankreich und Belgien sind verpflichtet in einen Fonds einzuzahlen, auch diejenigen, die neues Saatgut kaufen. Diejenigen, die unter die Kleinerzeuger-Regelung fallen, und diejenigen, die neues Saatgut kaufen, bekommen den Betrag wieder erstattet. Hier sind noch Gerichtsverfahren im Gang, obwohl es in den vergangenen Jahren immer wieder Änderungen gegeben hat.(16) In Deutschland sind die LandwirtInnen durch das Vorpreschen des Deutschen Bauerverbands dazu verpflichtet, hohe Nachbaugebühren zu zahlen und einen erheblichen bürokratischen Aufwand zu betreiben. Darüber hinaus finden sie sich häufig vor Gericht wieder. Trotz vieler juristischer Niederlagen geben die Pflanzenzüchter nicht auf: Im Sommer 2005 gerieten die Saatgutvermehrer verstärkt ins Visier – sie sollten der Saatgut Treuhand-GmbH (STV) mitteilen, welche Landwirte bei ihnen Saatgut welcher Sorten gekauft hatten. So wollen die Züchter die LandwirtInnen ausfindig machen, die Nachbau betreiben. Die Züchter sind bestrebt, möglichst viele Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe zu sammeln, um ihre Absatzstrategien zu perfektionieren. Der STV wurde dafür im Oktober 2005 der Big Brother Award (Kategorie Wirtschaft) des Bielefelder Vereins FoeBud verliehen. Die politische, juristische und praktische Durchsetzung von Nachbaugebühren steht auf der Tagesordnung der Pflanzenzüchter ganz oben; auf einem internationalen Pflanzenzüchterkongress Anfang Oktober in Brüssel haben sie das komplette Verbot des Nachbaus gefordert. Sollte ihnen dies gelingen, ist es wahrscheinlich, dass die genannten Gesetze in der Zukunft noch verschärft und die Gebühren auf andere Länder (auch außerhalb der EU) ausgedehnt werden.
UPOV im Aufwind
Die Industrieländer, allen voran die EU und die USA, versuchen, das UPOV-Abkommen in seiner Version von 1991 als einzig akzeptiertes sui generis-System im Sinne des TRIPS-Abkommens unter der Welthandelsorganisation WTO durchzusetzen.(17) Immer mehr Länder sehen sich dazu gedrängt, ebenfalls die UPOV-Konvention zu unterzeichnen. Besonders dramatisch sind die Auswirkungen von UPOV für die kleinbäuerliche Subsistenzlandwirtschaft in Ländern, in denen der Saatgutbereich bisher noch nicht beziehungsweise kaum kommerzialisiert worden ist. Weltweit sind zirka 1,4 Milliarden Menschen auf den freien Tausch von Saatgut angewiesen. Für sie ist eine hohe Vielfalt an Pflanzen und lokal angepassten Sorten wichtig, um auch in den kommenden Jahren ausreichende Erträge zur Versorgung der lokalen Bevölkerung zu produzieren. Bäuerinnen und Bauern werden durch international ausgehandelte Verträge ihres wichtigsten Produktionsmittels beraubt. Ihre traditionellen Rechte Saatgut zu tauschen, wiederauszusäen und weiter zu züchten werden ihnen genommen. Die landwirtschaftliche Herstellung von Lebensmitteln wird damit zunehmend marktwirtschaftlichen Mechanismen überlassen. Diese Biopiraterie gefährdet die Sicherung und Selbstbestimmtheit der lokalen Nahrungsmittelproduktion.
Mehr Protest vor der Haustür!
Der Nachbaukonflikt ist somit in Deutschland nicht gelöst, da wird schon an der nächsten Schraube gedreht. Mit Terminator-Technologie soll der Nachbau biologisch unmöglich gemacht werden, die Enteignung der LandwirtInnen wäre gelungen.(18) Die Biopiraten haben derzeit "vor unserer Haustür" sehr gute Karten und werden darum kämpfen, strenge geistige Eigentumsrechte in Zukunft möglichst noch konsequenter in Anspruch nehmen zu können. Eine breite gesellschaftliche Auseinandersetzung ist daher wünschenswert und zwingend notwendig, sollen zumindest die Restbestände der Allmende verteidigt werden. Es wird nicht reichen, dass sich kleine Gruppen wehren oder kritische Organisationen der Bäuerinnen und Bauern aus den Ländern des globalen Südens vor den Folgen der Präzedenzfälle in Europa warnen. Die Verleihung des Big Brother Awards an die STV ist ein wichtiger Schritt gewesen, die Vorkommnisse zu problematisieren und weiter zu politisieren. Es ist notwendig, den derzeit im Rahmen der Banterminator-Kampagne entstehenden Schwung zu nutzen, um die Rechte der LandwirtInnen zu verteidigen und sich für die Farmers´ Rights einzusetzen.
- Flitner, Michael (1995): Sammler, Räuber und Gelehrte.
- Wullweber, Joscha (2004): Das grüne Gold der Gene, Seite 118.
- Aber es geht noch weiter: Eine dritte Strategie der Züchter, die Landwirte zum jährlichen Neukauf von Saatgut zu zwingen, ist die Produktion sterilen Saatgutes, von KritikerInnen auch als Terminatorsaatgut bezeichnet. Dieses Saatgut wird gentechnologisch so "programmiert", dass es nur einmal keimt. Der Ernteertrag ist steril und für keine weitere Aussaat nutzbar, siehe www.etcgroup.org .
- Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1.7.1997. Nur B´90/Die Grünen stimmten dagegen – aber nicht, weil sie grundsätzlich Probleme mit den Gebühren gehabt hätten.
- Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass zuerst das deutsche Sortenschutz-Gesetz geändert und Nachbaugebühren eingeführt worden sind und erst ein halbes Jahr später die neue UPOV-Fassung vom deutschen Bundestag ratifiziert wurde.
- EG-Verordnung Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
- Artikel 10a (3) Bundes-Sortenschutz-Gesetz.
- Kleinerzeuger-Regelung - Artikel 10a (5) Bundes-Sortenschutz-Gesetz.
- Artikel 10a (6) Bundes-Sortenschutz-Gesetz.
- Z-Saatgut ist zertifiziertes Saatgut. In Deutschland beziehungsweise in der Europäischen Union darf Saatgut nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von amtlicher Seite kontrolliert wurde. Bei erfolgreicher Kontrolle beziehungsweise Prüfung wird das entsprechende Saatgut zertifiziert.
- Frankfurter Rundschau vom 2. September 2003, Seite 25.
- www.ig-nachbau.de.
- Erntegut, das im folgenden Jahr zur Wiederaussaat verwendet werden soll, muss in den meisten Fällen einer technischen Aufbesserung unterzogen werden, um den Ertrag zu sichern. Es wird zum Beispiel gereinigt und gebeizt. Da es sich für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb nicht lohnt, die dazu notwendigen Maschinen anzuschaffen, gibt es Saatgutaufbereiter, die dies gegen Bezahlung erledigen.
- Vergleiche EuGH, Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers gegen Landwirte, GRUR 2003, S. 868 – 873; AbL (Hrsg.): Unabhängige Bauernstimme, Sonderdruck, Mai 2003; Reinigen, Beizen, Schweigen, Unabhängige Bauernstimme, November 2004; Pressemitteilung der IGN vom 31.5.2005, www.ig-nachbau.de.
- Von finanzieller Entschädigung, wie in der EU-Verordnung, steht in dem UPOV-Abkommen nichts.
- Einen guten Überblick über die aktuelle Situation und Folgen der Saatgutgesetzgebung in Europa gibt G. Kastler in: Seedling, Juli 2005, www.grain.org.
- Art. 27 (3) b des TRIPs Abkommens sieht vor, dass auf Pflanzen keine Patente erteilt werden müssen, wenn für Pflanzensorten ein Schutzsystem sui generis (eigener Art) vorhanden ist, zum Beispiel ein Sortenschutzsystem. Wollen nun die Entwicklungsländer, die in diesem Jahr die Regelungen des TRIPs in ihre nationalen Gesetze umgesetzt haben müssen (oder auch Länder, die jetzt erst der WTO beitreten), Patente auf Pflanzen ausschließen, müssen sie ein Sortenschutzsystem schaffen. International akzeptiert werden derzeit aber nur Sortschutzregelungen, wie sie in UPOV 91 niedergeschrieben sind, so dass viele Länder diesem Abkommen auch beitreten und Sortschutzstandards implementieren müssen, die fast Patentstandard a la TRIPs haben.
- Siehe Artikel Terminatortechnologie reloaded von Gregor Kaiser, Gen-ethischer-Informationsdienst (GID), Nr. 172, S. 41-46.
Gregor Kaiser hat Sozialwissenschaften und Biologie studiert, das Buch „Eigentum und Allmende. Alternativen zu geistigen Eigentumsrechten an genetischen Ressourcen“ veröffentlicht und bewirtschaftet im Sauerland einen Forstbetrieb mit ökologischer Weihnachtsbaumproduktion.
Internationale Union zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Die 1961 verabschiedete UPOV-Konvention (Union International pour la Protection des Obtentions Végétales - Internationale Union zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) trat 1968 in Kraft. Seitdem wurde sie dreimal geändert (1972, 1978 und 1991). Heute relevant ist sie in den Fassungen von 1978 und 1991. UPOV zielt beim Sortenschutz auf exklusive Eigentumsrechte für die Züchter. Die Mitgliedsstaaten müssen daher Mindeststandards für Pflanzenzüchterrechte garantieren. Nach UPOV ist die Zustimmung des Züchters bei der Erzeugung oder Vermehrung, dem Aufbereiten, Lagern, Feilhalten und Vertreiben sowie beim Import und Export von Vermehrungsmaterial seiner Sorte erforderlich. Allerdings lässt (besser: ließ) UPOV zwei Ausnahmen zu:
- Das Landwirte-Privileg: LandwirtInnen wird das Recht auf Wiederaussaat von sortenrechtlich geschütztem Saatgut zugestanden.
- Der Züchtervorbehalt: Züchtern wird erlaubt, geschützte Sorten als Grundlage für neue Sortenzüchtungen zu verwenden, ohne dafür Lizenzgebühren zahlen und ohne die ursprünglichen Sortenschutzinhaber um Erlaubnis bitten zu müssen.
In der UPOV-Konvention von 1991 wird im Vergleich zu der von 1978 die generelle Möglichkeit des kostenlosen Nachbaus eingeschränkt, die Züchter müssen nun angemessen entschädigt werden. Waren in den 1960er Jahren nur wenige Staaten Mitglied der UPOV, stieg ihre Zahl in den letzten Jahren stark an. Viele so genannte Schwellenländer traten der Konvention von 1991 (die parallel gültige 78er-Fassung kann nicht mehr unterzeichnet werden) bei, weil sie sich durch bilaterale Verträge mit den USA oder der EU dazu gedrängt sahen. Ende Juni 2005 trat als 59. Mitglied die Europäische Union, zusätzlich zu den bereits bestehenden Einzelmitgliedschaften der EU-Länder, der neuen UPOV bei, was dort als Meilenstein gewertet wurde.(1) Die Bestimmungen hinsichtlich der Stärke der Schutzrechte sind mittlerweile sehr stark dem Patentrecht angenähert: Der Schutzzeitraum umfasst ebenfalls mindestens 20 Jahre (früher 15); parallel ist auch Patentschutz erlaubt (früher Verbot des Doppelschutzes); der Umfang der Möglichkeiten des Sortenschutzes ist wesentlich ausgeweitet und das eingeschränkte Landwirte-Privileg ist in das Belieben nationaler Gesetzgebung gestellt worden. (Gregor Kaiser)
Fußnote:
- UPOV-Pressemitteilung vom 29.06.2005.
Sortenschutzrecht, Saatgutverkehrsgesetz und freie Sorten
Nach dem Gesetz ist es ein Unterschied, ob Pflanzen als eigenständige Sorte geschützt werden können und nach welchen Kriterien diese Sorten zu gewerblichen Zwecken angeboten oder verkauft werden können. Nicht alle Pflanzensorten, die in Deutschland gekauft werden können, fallen unter das deutsche Sortenschutzrecht. Das Bundes-Sortenschutz-Gesetz (BSortenG) legt fest, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein Züchter Sortenschutzrecht auf eine Sorte erhält: Sie gilt als eigenständige Sorte, wenn sie neu, unterscheidbar, homogen und beständig ist (§ 1). Allein der Sortenschutzinhaber hat das Recht, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Samen) der Sorte zu kommerziellen Zwecken zu erzeugen und zu verkaufen (§ 10). Das Bundessortenamt in Hannover führt eine Sortenliste der geschützten Sorten. Der Sortenschutz dauert 25, bei einigen Pflanzenarten 30 Jahre (§ 13). Sorten, die nicht in der Bundessortenliste geführt werden, gelten als freie Sorten: Es besteht kein Sortenschutz, weil dieser nicht beantragt wurde oder bereits abgelaufen ist. Jeder Züchter darf Vermehrungsmaterial dieser Sorten verkaufen beziehungsweise zur Weiterentwicklung neuer Sorten nutzen. Für freie wie geschützte Sorten gilt weiterhin das Saatgutverkehrsgesetz. Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der VerbraucherInnen sowie die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft mit hochwertigem Saatgut. Das Saatgutverkehrsgesetz bestimmt, dass eine Sorte nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn sie bestimmten Anforderungen entspricht – den oben bereits genannten Kriterien des BSortenG hinzugefügt wird der sogenannte landeskulturelle Wert, den eine Sorte erfüllen muss. Sie muss besser sein (häufig definiert im Hinblick auf Ertrag und Resistenzen) als jede schon vorhandene. Das Verbot, eine Sorte in Verkehr zu bringen, die nicht diese Anforderungen erfüllt, ist maßgeblich verantwortlich für den Verlust an landwirtschaftlicher genetischer Vielfalt (Agrobiodiversität). Neben dem nationalen Sortenschutz gibt es noch den EU-Sortenschutz und das EU-Sortenschutzamt. Daher können Sorten entweder nach EU- oder nationalem Sortenschutzrecht "geschützt" werden. (Gregor Kaiser)
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