Argument oder Behauptung

Bundestagsausschuss Ernährung und Landwirtschaft diskutiert über neue Gentechnik

Der Bundestagsausschuss Ernährung und Landwirtschaft diskutiert neue Gentechnikverfahren. Im Zuge der Anhörung vom 4. November dieses Jahres findet sich ein merkwürdiges Argument gegen die Regulierung: Sie könne allzu leicht umgangen werden.

Bildschirmfoto Bundestags-TV (Ausschussitzung 4. November 2019)

Bildschirmfoto aus dem Bundestags-TV (Ausschusssitzung)

Im Verlauf der Anhörung des Bundestagsausschusses Landwirtschaft und Ernährung am 4. November dieses Jahres hat der Bundestagsabgeordnete Kees de Vries den Sachverständigen Timo Faltus, Jurist von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, auf eine Forderung angesprochen. Diese hatte Faltus im Rahmen des Abschlussberichtes des von ihm koordinierten und vom Bundesforschungsministerium geförderten Projektes „GenomELECTION“ aufgestellt.1  Faltus hatte gefordert, dass die „Anwendung der Genomeditierung in der Mutagenesezüchtung (...) gesetzlich neu gefasst werden [müsse], da die heutigen Regelungen den proaktiven Missbrauch fördern, ohne dass dies verwaltungs- und strafrechtlich verfolgt werden kann.“ Konkret meint Faltus damit, dass die Regulierung bestimmter Anwendungen neuer Gentechnikverfahren2  im Rahmen einer Novellierung der EU-Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EC) aufgehoben werden sollte. Um seine Begründung zu veranschaulichen stellte Faltus im Ausschuss eine Methode vor, die es – seiner Einschätzung nach – möglich mache, die Nutzung eines neuen Verfahrens zu kaschieren und so die Regulierung durch das europäische Gentechnikrecht zu umgehen. Bezugspunkt für Faltus‘ Darstellung ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-528/16) aus dem vergangenen Jahr, wonach zum Beispiel jegliche Anwendungen der Genschere CRISPR nach dem europäischen Gentechnikrecht reguliert werden müssen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Veränderung nur einen Genombaustein betrifft. Gleichzeitig hatte das Gericht bestätigt, dass Änderungen am Genom mit alten Mutageneseverfahren (Strahlung oder Chemikalien) weiterhin nicht in den Regelungsbereich des Gentechnikrechts fallen, beziehungsweise als ausgenommen von diesem gelten.

Faltus führte seine Methode wie folgt aus: Zunächst müsse eine Punktmutation gezielt mit – zum Beispie CRISPR – in das zu verändernde Genom eingefügt werden, um eine gewünschte Veränderung einer Eigenschaft zu bekommen. Daraus entstehe, so Faltus, ein gentechnisch veränderter Organismus, der zu regulieren sei und voll unter die Freisetzungsrichtlinie der EU falle. Wenn man diesen GVO aber in einem zweiten Schritt mit einer alten Mutagenesemethode (Strahlung oder Chemikalien) behandeln würde, würden die tausenden Mutationen des zweiten Schrittes die erste Behandlung überdecken. Ein*e Züchter*in müsste dieses Vorgehen für sich behalten und sagen ‚Ich habe die Pflanze nur bestrahlt.‘ Der Einsatz des gentechnischen Verfahrens sei in dem Endprodukt dieser Behandlung nicht nachweisbar. Faltus betonte vor dem Ausschuss, dass er mit seiner Beschreibung „natürlich keine Empfehlung (...) geben möchte, das Gesetz zu umgehen“.3

Grundsätzlich scheint es mir problematisch zu sein, wenn der De-Regulierung von gentechnisch veränderten Organismen das Wort geredet wird, weil die Regeln umgangen werden könnten, beziehungsweise der Nachweis des Umgehens schwierig ist.

Es fallen mir verschiedenste Beispiele ein, in denen das genauso der Fall ist, siehe zum Beispiel die Kennzeichnung von Produkten aus dem ökologischen Anbau. Allein an – zum Beispiel – einem Apfel kann nicht ausgemacht werden, ob dieser tatsächlich öko ist. Dafür gibt es Begleitpapiere, die den Nachweis führen.

Was aber in diesem Zusammenhang noch schwerer wiegt, ist die Frage, ob das Argument von Faltus an sich überhaupt stimmt. Denn Faltus greift hier nur eine Behauptung auf, die in der aktuellen Diskussion regelmäßig benutzt wird, deren Richtigkeit aber weiterhin unbelegt ist. Dieser Behauptung zufolge können bestimmte Veränderungen mit CRISPR (und ähnlichen Gentechnikverfahren) nicht identifiziert werden. Das bedeutet, dass diese Änderungen zwar gefunden werden können (Nachweis), aber unklar bleiben würde, wie sie herbeigeführt wurden (Identifizierung).

Richtig ist, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine fertigen Nachweis- und Identifizierungsmethoden für bestimmte gentechnische Veränderungen mit CRISPR (oder ähnlichen Verfahren) gibt. Solche Methoden müssen in Zukunft zum Beispiel im Rahmen von Einfuhrkontrollen zum Einsatz kommen können. Nichtsdestotrotz zeichnet sich ab, dass es solche Methoden in Zukunft geben kann.

Wenn CRISPR als gentechnisches Werkzeug zum Beispiel an einer Pflanze zum Einsatz kommt, dann verändert es alle Genorte eines bestimmten Gens im Genom dieser Pflanze. Denn die meisten Gene kommen nicht nur einmal im Genom vor, sondern in mehreren Kopien. Das ist mit der Technik CRISPR verbunden, denn CRISPR kann aufgrund seines molekularen Aufbaus bestimmte Sequenzen im Genom ansteuern. Da die Genkopien über gleiche Sequenzen ihrer Bausteine verfügen, steuert CRISPR diese auch an. Aus der Summe dieser Veränderungen lässt sich ein bestimmtes Muster im Genom ableiten, das mit anderen Methoden so nicht zu erhalten ist. Inwieweit die von Faltus vorgestellte Methode also am Ende tatsächlich funktioniert, bleibt abzuwarten.

Einstweilen sollten die zuständigen Stellen in den Bundesländern, in Berlin und Brüssel dafür sorgen, dass die aktuelle Gesetzeslage auch umgesetzt wird. Dazu zählt, dass vermehrt Anstrengungen unternommen werden, um Nachweis- und Identifizierungsmethoden zu entwickeln. Was sonst nötig ist, dazu wurde auch im Rahmen der Anhörung des Bundestagsausschusses Stellung bezogen. So forderte die Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz, Beate Jessel, zum Beispiel ein globales Verzeichnis für alle gentechnisch veränderten Organismen.

Ein Blick ins Bundestagsfernsehen – oder ein Ohr am Bundestagsradio – lohnt sich für alle, die sich einen Überblick über aktuelle Themen und Argumente in der Gentechnikdebatte verschaffen wollen.

  • 1Faltus, Timo (2019): Recht der Genomeditierung in Pflanzenzucht und Humanmedizin – Regulierung der grünen und roten Genomeditierung nach dem Mutagenese-Urteil des EuGH und den ersten vermeintlichen Keimbahneingriffen. In: Faltus, Timo (Hg.): Ethik, Recht und Kommunikation des Genome Editings – Projektbericht des BMBF geförderten Forschungsverbunds „GenomELECTION: Genomeditierung – ethische, rechtliche und kommunikationswissenschaftliche Aspekte im Bereich der molekularen Medizin und Nutzpflanzenzüchtung. Halle/Saale: Universitätsverlag Halle-Wittenberg, S. 54-77. Online: https://uvhw.de/download/978-3-86977-202-8.pdf [letzter Zugriff: 22.11.2019].
  • 2Zum Beispiel CRISPR. Weitere Techniken sind die Nutzung von Zinkfinger-Nukleasen oder sogenannte TALENs. Diese verschiedenen Techniken werden als Genome Editing-/Genomeditierungs-Techniken zusammengefasst. Diese haben alle verschiedene Variationen, eine bezieht sich auf die Möglichkeit, kleine Veränderungen einzufügen. Diese kleinen Mutationen werden teilweise als Punktmutationen bezeichnet und nur um diese Variationen der Techniken geht es in der aktuellen Debatte. Tatsächlich ist es jedoch nicht klar definiert, wie klein eine Punktmutation ist. Zudem ist umstritten, was aus kleinen Veränderungen folgt.
  • 3Bundestag (2019): Siehe in den Audio- beziehungsweise Videomitschnitten der Ausschusssitzung in der Mediathek des Bundestages ab Timecode 36:44. Online https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw45-pa-landwirtscha… [letzter Zugriff 25.11.2019].
25. November 2019

Christof Potthof war bis Ende April 2020 Mitarbeiter im GeN und Redakteur des GID.

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